Mit Sachverständigen | Ohne Sachverständigen

 

Reparatur ohne KFZ-Sachverständigen?
Argumente, die nachdenklich machen


  1. Beweisicherung fehlt: mögliche Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Festellung des tatsächlich erforderlichen Reperaurumfanges sowie bei Steitigkeiten über den Unfallhergang (Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität nicht möglich).
  2. Bei Differenzen über die Schadenshöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der effektiven Reperaturkosten ensteht dadurch oft beim Verurscher ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
  3. Generell läßt sich - falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadenschilderung aufkommen- ein Betrugsvorwurf niur sehr schwer entkräften.
  4. Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden Vorhanden sind, kann die Verrsicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
  5. Eine Wertminderung wird nicht eventuell “vergessen”
  6. Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeugs kann der Halter Nachteile dadurch haben, daß er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, daß sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
  7. Da eine Bewertung nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadensregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt
  8. In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.
  9. Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenshöhe hat die Werkstätte keine ausreichenden Beweis- möglichkeit.
  10. Bei Differenzen über Reperaturzeiten hat die Werkstätte keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) enstehen.
  11. Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall erforderlech ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.
  12. Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreperatur läßt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall-oder Leihwagenkosten vor und während der Reperatur entstehen.